AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen der JAHWE UG für die Arbeitnehmerüberlassung (AVA)

1. Vertragsgegenstand, Durchführung

JAHWE UG überlässt ihre Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des mit dem Kunden als Entleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen der JAHWE UG für die Arbeitnehmerüberlassung (AVA) an seine Kunden. Anderslautende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AVA übereinstimmen oder von der JAHWE UG ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
1.1. Der von der JAHWE UG zur Verfügung gestellte Leiharbeitnehmer ist nach dem vom Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und darf nur in dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, den Leiharbeitnehmer mit der Beförderung, mit dem Umgang von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Kunden.
1.2. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegt der zur Verfügung gestellte Leiharbeitnehmer dessen Weisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem Kunden und dem Leiharbeitnehmer nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit der JAHWE UG getroffen wurden.

2. Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit

2.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Leiharbeitnehmer alle Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmer die geltenden (auch tariflichen) Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden. Soweit die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.

2.2. Soll der Leiharbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde die Genehmigung der JAHWE UG vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Eine Kopie der Genehmigung ist der JAHWE UG zu übergeben. Der Kunde hat den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung zu informieren.

2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die bevorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten der JAHWE UG. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird der JAHWE UG innerhalb der Arbeitszeiten zu jeder Zeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

2.4. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall der JAHWE UG sofort anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden. Eine ggf. notwendige Ortsbesichtigung wird zusammen mit dem Kunden durchgeführt.

2.5. Sollte der Leiharbeitnehmer bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen haftet der Kunden für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

3. Verschwiegenheit

Alle Mitarbeiter der JAHWE UG haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

4. Zurückweisung

4.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Leiharbeitnehmers nicht zufrieden, so kann er diesen binnen vier (4) Stunden nach Beginn der Überlassung ablehnen.

4.2. Der Kunde kann den Leiharbeitnehmer mit sofortiger Wirkung ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

4.3. Die Ablehnung nach 4.1 oder 4.2 muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der JAHWE UG unter Angabe der Gründe erfolgen.

5. Austausch des Leiharbeitnehmers

5.1. In den Fällen der Ablehnung nach 4.1 oder 4.2 ist die JAHWE UG berechtigt, einen anderen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu überlassen. Eine Verpflichtung dazu trifft die JAHWE UG aber nur dann, wenn sie den abgelehnten Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

5.2.Die JAHWE UG ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen, organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Leiharbeitnehmer jederzeit auszutauschen und einen fachlich gleichwertigen Leiharbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

5.3 Im Fall eines Austauschs des Leiharbeitnehmers werden die Parteien den vollständigen Namen des ersetzenden Leiharbeitnehmers von dessen Überlassung als von beiden Parteien unterschrieben Anlage zu § 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nehmen.

6. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber vierzehntägig übersandt. Grundlage für die Abrechnung sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise des Leiharbeitnehmers. Die Zeitnachweise werden vom Kunden wöchentlich, zum Ende des Kalendermonats und unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vom Kunden unterschrieben der JAHWE UG übergeben. Die von der JAHWE UG erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen od. sonstigen Zahlungen berechtigt.

6.2 Kommt es zum Zahlungsverzug des Kunden, so werden sämtliche anderen offenen – auch gestundeten – Rechnungen aus Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien sofort fällig und JAHWE UG ist berechtigt, vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen zu verlangen. Die JAHWE UG ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihr zur Verfügung gestellten oder noch zu stellenden Leiharbeitnehmer zurückzuhalten.

7. Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber der JAHWE UG aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8. Arbeitnehmerüberlassung/Personalvermittlung

8.1. Bei einer Personalvermittlung mit vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung von weniger als drei Monaten werden drei Brutto-Monatsgehälter des Mitarbeiters (lt. Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter) zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt. Die erste Rate mit Arbeitsbeginn, die zweite Rate nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.

8.2. Bei einer Personalvermittlung mit vorangegangener
Arbeitnehmerüberlassung von mehr als drei Monaten werden zwei Brutto-Monatsgehälter des Mitarbeiters (lt. Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter) zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

8.3. Bei einer reinen Personalvermittlung ohne vorangegangene Arbeitnehmerüberlassung beträgt das Honorar grundsätzlich 30 % des Brutto-Jahresgehaltes des Mitarbeiters (lt. Arbeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter) zzgl. MwSt. Die erste Rate wird mit Arbeitsbeginn gestellt, die zweite Rate nach erfolgreichem Bestehen der Probezeit.

Diese Bestimmungen gelten, auch wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des JAHWE UG Mitarbeiters.

Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.

9. Gewährleistung/Haftung


9.1.Die JAHWE UG haftet nur für die fehlerfreie Auswahl ihrer Leiharbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit. Sie haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Leiharbeitnehmer sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, die JAHWE UG von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Ausgenommen davon sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der JAHWE UG.


9.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die JAHWE UG bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.


9.3. Für alle sonstigen Schäden haftet die JAHWE UG bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Leiharbeitnehmers als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.)


9.4. Verletzt die JAHWE UG eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung von der JAHWE UG zu tragen ist.

10.Beendigung/Kündigung


10.1.Der Vertrag endet spätestens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung. Daneben kann er beiderseits mit einer Frist von fünf (5) Werktagen zum jeweiligen Arbeitswochenende (letzter regelmäßiger Arbeitstag des Leiharbeitnehmers) gekündigt werden.

10.2.Macht die JAHWE UG in den Fällen der Ziff. 4.1 und 4.2 nicht von ihrem Recht zum Austausch des Leiharbeitnehmers nach Ziff. 5.1 Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
10.3. Die JAHWE UG ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 6.2 nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche der JAHWE UG auf Schadensersatz.


10.4.Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.


10.5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der JAHWE UG ausgesprochen wird. Eine nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

11. Schlussbestimmungen


11.1. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist der Sitz der JAHWE UG.


11.3. Es gilt das deutsche Recht.

12. Sonstiges


12.1. Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass JAHWE UG und deren Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen JAHWE UG und den Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

12.2. Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie (z.B. Covid-19) welche sich wirtschaftlich oder rechtlich wesentlich auf die Durchführbarkeit dieses Vertrages auswirkt (z.B. behördliche angeordnete Ausgangssperren, Anordnungen zur Betriebsschließung, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Zeitarbeitnehmern, u.ä.). Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als 6 Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.

12.3. Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sämtliche vom Kunden an JAHWE UG zu entrichtenden Beträgen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichenUmsatzsteuer.

12.4. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.

Stand 25.01.2022 

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